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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Errichtung und den Verkauf von Photovoltaikanlagen durch die one2zero GmbH 

Gültigkeit ab 01.01.2023

1.    Allgemeines

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle vertraglichen Rechtsbeziehungen über die Planung, die Errichtung und den Verkauf von Photovoltaikanlagen (im Folgenden „PV-Anlage“) zwischen der One2zero GmbH (im Folgenden „One2zero“) und deren Geschäftspartnern (im Folgenden „Kunde“). Alle Angebote der One2zero erfolgen auf Basis dieser AGB. Diese AGB gelten nicht für Verbraucher.

1.2. Der Kunde anerkennt hiermit, dass die One2zero Widerspruch gegen sämtliche von den diesen AGB abweichenden Regelungen in Papieren des Kunden erhebt. Abweichende AGB des Kunden werden von der One2zero nicht anerkannt, außer die One2zero hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2.    Angebote, Vertragsabschluss

2.1. Angebote der One2zero werden nur schriftlich oder auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung als Pdf-Datei erteilt und gelten – sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird – als freibleibend. Ist dementgegen das Angebot der One2zero als bindend bezeichnet, jedoch eine Bindungsfrist nicht angegeben, so ist die One2zero 30 Tage ab Ausstellung des Angebots gebunden. Reine Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen von der One2zero stets berichtigt werden. Ohne Zustimmung der One2zero dürfen Angebote weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. 

2.2. Ein Vertrag gilt erst dann als abgeschlossen, sobald die One2zero nach Erhalt des unterfertigten Angebots eine schriftliche Auftragsbestätigung übermittelt hat. Die One2zero ist zur Ablehnung des Vertragsangebots, auch ohne Angabe von Gründen, berechtigt.

2.3. Die Rechtswirksamkeit dieses Vertrags ist jedoch bis zum Vorliegen aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen in rechtskräftiger Form, eines positiven Förderbescheides für die Errichtung einer PV-Anlage einer dazu berechtigten Förderabwicklungsstelle sowie der erforderlichen bauseitigen Unterlagen des Projektes aufschiebend bedingt. 

3.    Preise

3.1. Die Preise ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis sowie den Angeboten der One2zero. 

3.2. Die Preise gelten einschließlich der Planung und Errichtung der PV-Anlage, jedoch ohne Umsatzsteuer und sonstiger allfälliger Steuern und Abgaben. 

3.3. Ist ein Angebot der One2zero als bindend bezeichnet, gelten die darin enthaltenen Preise nur für die darin oder gemäß Pkt. 2. enthaltene Bindungsdauer. 

4.    Leistung

4.1. Die One2zero wird für den Kunden eine PV-Anlage auf der im Angebot oder dem Leistungsverzeichnis näher bezeichneten Liegenschaft auf oder an dem Gebäude samt dem erforderlichen Zubehör planen, errichten und an den Kunden verkaufen. Der Kunde wird diese PV-Anlage von der One2zero errichten lassen und zum Zweck kaufen, den durch die PV-Anlage erzeugten Strom selbst für seinen Betrieb zu verbrauchen, einen allfälligen Überschussstrom in das öffentliche Netz einzuspeisen und die PV-Anlage selbst zu betreiben.

4.2. Ist der Kunde nicht selbst Eigentümer der Liegenschaft, sondern nur Verfügungsberechtigter, ist er verpflichtet, eine schriftliche Bestätigung des Liegenschaftseigentümers beizubringen, berechtigt zu sein, eine PV-Anlage auf dieser Liegenschaft errichten zu können. Vertragliche Regelungen zwischen dem Kunden und dem Liegenschaftseigentümer sind nicht Bestandteil dieses Vertrages. 

4.3. Die technischen Details zur PV-Anlage und dem Zubehör (Anschlussverkabelung, Wechselrichter, Module und Unterkonstruktion) sowie die Anlagengröße ergeben sich aus dem Angebot und/oder dem Leistungsverzeichnis. Die Lage der PV-Anlage ergibt sich aus den dem Prüfprotokoll beigelegten Lichtbildern gemäß Punkt 5., das dem Kunden nach Inbetriebnahme der PV-Anlage übermittelt wird.

4.4. Die Wartung der PV-Anlage ist Vertragsgegenstand und bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Kunden und der One2zero. 

5.    Planung und Errichtung der PV-Anlage

5.1. Die One2zero wird die PV-Anlage samt allem erforderlichen Zubehör gemäß dem Angebot und/oder dem Leistungsverzeichnis so errichten und anschließen, dass der Kaufgegenstand betriebsbereit und frei von Lasten jeder Art ab dem Tag der Übergabe in das Eigentum des Kunden übergeht. Geringfügige Änderungen der Anlagengröße gegenüber der Planung aufgrund eingeschränkter Verfügbarkeiten von bis zu 0,5 kWp gelten nicht als Änderung des Vertragsgegenstandes. Solche geringfügigen Änderungen werden dem Kunden mitgeteilt und im Prüfprotokoll vermerkt. 

5.2. Soweit im Angebot nichts abweichendes vereinbart wurde, erfolgt die Errichtung der PV-Anlage nach Vereinbarung mit dem Kunden, frühestens jedoch nach Vorliegen aller für die Errichtung erforderlichen Unterlagen. Die Erbringung von Teilleistungen ist möglich. Wenn durch Einwirkungen höherer Gewalt, wie für Krieg, Unruhen, Streik oder Aussperrungen, Naturkatastrophen oder Feuer, Epidemien, Pandemien, Maßnahmen der Regierung oder ähnliche Umstände vertragliche Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, so ruhen die diesbezüglichen Vertragspflichten, bis die Hindernisse und deren Folgen beseitigt werden. 

5.3. Die One2zero wird den Kaufgegenstand entsprechend den rechtlichen und technischen Vorschriften, insbesondere unter Einhaltung der RL 2014/30/EU über die elektromagnetische Verträglichkeit („EMV-Richtlinie“) in der bei Unterfertigung dieses Vertrages gültigen Fassung, ohne wesentliche Beschädigung der Dachfläche und sonstiger Gebäudeteile herstellen und darauf achten, dass der Kaufgegenstand jederzeit ohne wesentliche Verletzung der Substanz abmontiert werden kann.

5.4. Die One2zero ist berechtigt, sämtliche Arbeiten durch behördlich konzessionierte Gewerbetreibende unter Einhaltung der jeweils geltenden Vorschriften sach- und fachgerecht durchführen zu lassen.

5.5. Die One2zero wird sämtliche für die Errichtung und den Betrieb der PV-Anlage erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen (z.B. Bauanzeige, Baubewilligungen, etc.) einholen und bestehende Meldepflichten erfüllen. Sämtliche notwendigen Baumaßnahmen, die auf Grund von behördlichen Auflagen vorgeschrieben werden und über das Angebot und/oder Leistungsverzeichnis hinausgehen, sind auf Risiko und Kosten des Kunden herzustellen (z.B. Errichtung/Adaptierung Schneeschutzanlage etc.).

6.    Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1. Der Kunde haftet nicht für eine bestimmte Eignung der Baulichkeit, erklärt aber seinerseits, dass ihm Umstände, die eine Errichtung sowie einen Betrieb einer PV-Anlage ausschließen würden, wie etwa ein schadhafter Dachstuhl oder Dachflächen, die in absehbarer Zeit zu Sanierungsarbeiten führen würden oder müssen, nicht bekannt sind. Der Kunde hat vor Beginn der Errichtung durch Vorlage geeigneter Unterlagen die statische Tragfähigkeit der durch den Kaufgegenstand belasteten Gebäudeteilen (insbesondere des Daches) nachzuweisen. One2zero schuldet nicht die Adaptierung von vorhandenen Brand- und Blitzschutzanlagen, sofern dies nicht ausdrücklich gesondert schriftlich durch den Kunden beauftragt wird.

6.2. Der Kunde ist verpflichtet, seine zuständige Gebäudehaftpflichtversicherung bzw. Brand- und/oder Blitzschutz- und/oder Hagelversicherung über die Risikoerhöhung durch die Errichtung einer PV-Anlage zu informieren.

6.3. Der Kunde räumt der One2zero zu Zwecken der Vertragserfüllung das unentgeltliche Zugangsrecht ein, auf eigene Gefahr, die Liegenschaft inklusive Dachboden, Dachausstieg und Dachflächen zu betreten. Dies ist durch die von der One2zero hierzu beauftragen Personen zu den üblichen Geschäftszeiten, nach vorheriger rechtzeitiger Anmeldung unter Angabe des Grunde vorzunehmen. Dies inkludiert auch das Recht, zur Baulichkeit zuzufahren und im Bereich der Liegenschaft kurzzeitig zu parken. 

7.    Übergabe, Gefahrenübergang

7.1. Als Stichtag für den Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten, insbesondere des Eigentumsrechts und der Gefahrtragung (z. B. zufälliger Untergang der Sache), von der One2zero auf den Kunden wird der Tag der Inbetriebnahme der PV-Anlage festgelegt. Das ist der Tag der Montage des Verrechnungszählers durch einen Mitarbeiter des örtlichen Verteilernetzbetreibers.

7.2. Bei Aufträgen, die abgrenzbare Teilleistungen beinhalten, ist One2zero berechtigt, nach Teilabnahme Teilrechnungen zu legen. Zu einer solchen Teilabnahme ist One2zero nicht verpflichtet, sofern die Vertragspartner nicht Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart haben.

7.3. Bei Abnahme oder wenn eine Teilabnahme vereinbart ist, wird One2zero die Abnahmebereitschaft erklären. Im Rahmen einer gemeinsamen Abnahmebegehung der PV-Anlage durch One2zero oder eines berechtigten Dritten und den Kunden nach Erklärung der Abnahmebereitschaft der PV-Anlage wird ein Prüfprotokoll erstellt, unterfertigt und dem Kunden im Anschluss an die Inbetriebnahme der PV-Anlage mit allen erforderlichen Unterlagen (schriftlich, elektronisch oder persönlich) übermittelt.

8.    Zahlung, Zahlungsbedingungen

8.1. Soweit keine gegenteiligen Zahlungsbedingungen vereinbart werden, ist der Kaufpreis ab Rechnungslegung nach der Übergabe der PV-Anlage binnen 21 Tagen zur Zahlung fällig. 

8.2. Zahlungen sind ohne jeden Abzug an die One2zero zu leisten. Eine Zahlung gilt an dem Tag geleistet, an dem die One2zero über den Zahlungsbetrag verfügen kann. 

8.3. Die One2zero kann Anzahlungen oder Vorauszahlungen fordern, wenn zum Kunden noch keine Geschäftsbeziehung besteht oder der Kunde seinen Hauptsitz im Ausland hat. 

8.4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. 

8.5. Mahnungen sind kostenpflichtig. Der Kunde hat die Kosten für Mahnungen und für Inkasso bzw. Inkassoversuche durch Beauftragte der Salzburg AG zu bezahlen, soweit diese zur zweckentsprechenden Betreibung und/oder Einbringung notwendig sind, den Kunden ein Verschulden trifft und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts hat der Kunde die Kosten gemäß dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz, im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros die Kosten nach Aufwand zu bezahlen, wobei diese nicht über den Höchstsätzen der jeweils geltenden Inkassogebührenverordnung liegen dürfen

8.6. Die Aufrechnung von Gegenforderungen gegen den Kaufpreis ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenforderung steht im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden, ist gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder von der One2zero anerkannt.

8.7. Haben die One2zero und der Kunde hinsichtlich der Zahlung des Gesamtkaufpreises eine Zahlungsvereinbarung getroffen gelten die nachfolgenden Regelungen.

8.7.1. Die One2zero ist berechtigt, den gesamten noch aushaftenden Gesamtbetrag als sofort fällig zu stellen, wenn der Kunde mit nur einer Monatsrate seit mindestens 4 Wochen im Rückstand ist und den Rückstand trotz Androhung der vorzeitigen Auflösung und Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen nicht bezahlt (TERMINSVERLUST).

8.7.2. Die One2zero ist darüber hinaus berechtigt, den noch aushaftenden Gesamtbetrag fällig zu stellen, wenn beim Kunden in seinen rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen sonst Umstände eintreten oder bekannt werden, die Einbringlichmachung der Gesamtforderung ernstlich gefährden können oder aus ähnlichen wichtigen Gründen der One2zero die weitere Aufrechterhaltung des Vertrages unzumutbar geworden ist, da der Kunde seine Verpflichtungen aus der Zahlungsvereinbarung insofern verletzt, als die Durchführung und Abwicklung gefährdet wird oder der Kunde den Vertragsgegenstand einzeln oder gemeinsam mit der Liegenschaft weiterveräußert und der Zweitkäufer nicht in die Ratenzahlungsvereinbarung eintritt oder der Kunde stirbt oder die juristische Person aufgelöst wird oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird (und in weiterer Folge tatsächlich eröffnet wird) oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

8.7.3. Für den Fall der vorzeitig aufgelösten Zahlungsvereinbarung hat der Kunde sämtliche zum Zeitpunkt der Auflösung der Vereinbarung angelaufenen Zahlungsrückstände sowie alle künftigen Raten bis zum Ende der Laufzeit jeweils als Schadenersatz zu erbringen.

9.    Eigentumsvorbehalt 

9.1. Die One2zero behält sich das Eigentum an der PV-Anlage samt Zubehör bis zur vollständigen Zahlung des ausgewiesenen Gesamtbetrages vor. Im Falle einer Zahlungsvereinbarung hat der Kunde den Kaufgegenstand bis zum Zeitpunkt des Erlöschens der Restpreisforderung pfleglich zu behandeln, zu warten und instand zu halten und zu setzen sowie auf eigene Kosten zu versichern.

9.2. Es wird festgehalten, dass die PV-Anlage samt oberirdischen Kabel trotz fester Verbindung mit dem Gebäude einen selbständigen Bestandteil des Gebäudes darstellt, der als solcher gekennzeichnet wird und jederzeit ohne wesentliche Verletzung der Substanz abmontiert werden kann. Die Errichtung einer PV-Anlage stellt einen Eingriff in die Dachhaut des Gebäudes dar. Etwaige auf diesen Eingriff zurückgehende Folgen im üblichen Maß sind ein gewöhnlicher Nebeneffekt und nicht als wesentliche Verletzung der Substanz der Dachfläche anzusehen.

9.3. Gerät der Kunde im Falle einer Zahlungsvereinbarung mit auch nur einer Rate des Gesamtbetrages trotz gewährter Nachfrist über mehr als 14 Tage in Verzug oder stellt die One2zero den noch aushaftenden Gesamtbetrag aus den Gründen gemäß Punkt 9.7. fällig und tritt die One2zero deshalb vom Vertrag zurück, so bleibt die One2zero berechtigt, die PV-Anlage vom Kunden heraus zu verlangen und auf seine Kosten abzubauen. Nimmt die One2zero den Vertragsgegenstand auch ohne vorgängige Rücktrittserklärung tatsächlich zurück, so liegt spätestens in der Rücknahme der Rücktritt vom Vertrag. Dieser Rücktritt erfolgt unbeschadet des Anspruches der One2zero auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Der Kunde ist verpflichtet, die One2zero schriftlich über eine geplante Veräußerung sowie von einer Klags- oder Exekutionsführung gegen die Liegenschaft oder die PV-Anlage innerhalb von sieben Werktagen nach Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes zu verständigen.

9.4. Die Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes einzeln oder gemeinsam mit der Liegenschaft gegen Barzahlung ist dem Kunden untersagt, bis der Gesamtkaufpreis vollständig an die One2zero bezahlt wurde. Veräußert der Kunde den Vertragsgegenstand einzeln oder gemeinsam mit der Liegenschaft sonst an einen Dritten, bevor er den Gesamtkaufpreis vollständig an die One2zero bezahlt hat, so tritt der Kunde hiermit dem ihm aus der Weiterveräußerung gegen diesen Dritten zustehenden (noch aushaftenden) Gesamtkaufpreis an die One2zero zur Besicherung der Kaufpreisforderung ab. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, den Zweitkäufer von der Abtretung nachweislich zu informieren. Unterlässt der Kunde diese Informationsverpflichtung ist er verpflichtet, die Zahlungsvereinbarung vertragskonform fortzuführen. 

10.    Gewährleistung

10.1. Der Kunde wird den Kaufgegenstand nach Fertigstellung begutachten und Mängel, fehlende Unterlagen oder sonstige Abweichungen vom vereinbarten Vertragsgegenstand gegenüber der One2zero binnen angemessener Frist, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Inbetriebnahme der PV-Anlage unter Bekanntgabe von Art in Umfang des Mangels der One2zero anzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht zur Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängel, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

10.2. Ist sowohl Verbesserung als auch Austausch möglich, obliegt es der One2zero zu entscheiden, ob dem Gewährleistungsanspruch durch Austausch oder Verbesserung nachgekommen wird. Die Gewährleistungspflicht der One2zero gilt nur für solche Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten.

10.3. Die Gewährleistungspflicht besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe aufgetreten sind.

10.4. Es bestehen keine Gewährleistungsansprüche, soweit es sich lediglich um unwesentliche Mängel an der PV-Anlage handelt, die keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der PV-Anlage haben oder um eine natürliche Abnutzung der PV-Anlage und deren Zubehör oder um Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder übermäßiger Behandlung, Blitzschlag, Brand, Überspannung oder anderer äußerer Einflüsse entstanden sind, die nicht auf einen Mangel der PV-Anlage zurückzuführen sind und nach dem Vertrag nicht bedungen sind. Die PV-Anlage und deren Zubehör darf ausschließlich durch qualifizierte Fachpersonal gewartet und instand gesetzt werden. Der Kunde hat sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zu der PV-Anlage und deren Zubehör haben. Werden vom Kunden oder einem Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen, so ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

10.5. Nach Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden obliegen diesem sämtliche Wartungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten (zB wiederkehrende Überprüfung der Blitzschutzanlage, Einhaltung von Brandschutzvorgaben) und die damit verbundenen Kosten und zu entrichtenden öffentlichen Abgaben und Steuern jeder Art. 

11. Garantie

Für einzelne bekanntzugebende Anlagenteile bestehen Garantien und Gewährleistungspflichten der Hersteller. Diese Rechte werden mit dem Tag der Übergabe an den Kunden übertragen bzw. abgetreten und die entsprechenden Unterlagen ausgehändigt. Die One2zero wird den Kunden sofern erforderlich bei der Durchsetzung dieser Rechte unterstützen.

12. Haftung 

Jeder Vertragspartner haftet dem Anderen nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften. Soweit es gesetzlich zulässig ist und es danach für die Haftung auf ein Verschulden ankommt, wird mit Ausnahme von Personenschäden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. Der Ersatz von entgangenen Gewinn und Schäden aus Ansprüchen Dritter ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Beweislast für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit liegt beim Kunden.

13.    Schlussbestimmungen

13.1. Der Kunde ermächtigt ausschließlich die One2zero, die vertragsgegenständliche Maßnahme zur Gänze zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Bundes-Energieeffizienzgesetz (kurz EEffG) selbst zur Anrechnung zu bringen oder diese Anrechenbarkeit auf einen Dritten gemäß EEffG weiter zu übertragen. Der Kunde bestätigt und leistet Gewähr, dass die o.a. Berechtigung zur Anrechnung zum Zeitpunkt der Unterfertigung dieser Vereinbarung noch keinem Dritten übertragen wurde.

13.2. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Sämtliche Erklärungen der Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung, künftighin vom Erfordernis der Schriftform abgehen zu wollen. Die Parteien stimmen jedoch zu, dass sie den Vertrag mit einer elektronischen oder einer handgeschriebenen Signatur autorisieren.

13.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden oder sollten sich in diesem Vertrag Lücken ergeben, bleiben die übrigen Vertragspunkte trotzdem rechtswirksam. Die Vertragspartner haben sich so zu verhalten, dass der angestrebte Zweck erreicht wird. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Auffüllung von Lücken soll eine Regelung gelten, die vom wirtschaftlichen Sinn und Zweck her dem am nächsten kommt, was Willen der Vertragsschließenden ist oder Inhalt des Vertrages wäre, wenn diese die unwirksame Bestimmung oder Lücke bedacht hätte.

13.4. Auf diesem Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschließung des UN-Kaufrechts und der internationalen Unterweisungsnormen anwendbar. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der One2zero.